Wer als Anleger festverzinslich über Fremdwährungskonten in Devisen investiert, unterliegt bei Transaktionen ab 1. Januar 2025 grundsätzlich der Abgeltungsteuer. In puncto Abgabenpflicht gibt es bei Dollar, Franken & Co für Anleger nur eine Ausnahme
Die Steueränderung:
Geldinstitute müssen als „Zahlstellen des Fiskus“ spätestens ab dem 1. Januar 2025 auch bei festverzinslichen Anlagekonten für Dollar, Pfund, Yen und Co realisierte Währungsgewinne und -verluste im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigen. Während der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2024 konnten Fremdwährungsgeschäfte noch als „private Veräußerungsgeschäfte“ (steuerfreie Gewinne ab einem Jahr Haltedauer) behandelt werden. Banken stand es frei, die Neuregelung ab 2024 oder erst ab 2025 anzuwenden.
Der rechtliche Hintergrund:
Die neuen fiskalischen Spielregeln resultieren aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. Mai 2022. Jede Einzahlung in Fremdwährungen auf ein Termin- oder Tagesgeldkonto muss künftig steuerlich als Anschaffung gewertet werden, jede Auszahlung als Veräußerung. Gleiches gilt für eine Wiederanlage von Devisenguthaben. Maßgeblich für die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsgewinnen ist immer der Kaufzeitpunkt.
Die Ausnahme:
Nur ein Abgeltungsteuerschlupfloch verbleibt für betroffene Fremdwährungsanleger: Auf unverzinslichen Anlage- und Girokonten wird die Pauschalabgabe bei Fremdwährungsgewinnen und -verlusten weiterhin nicht erhoben.
Sparerpauschbetrag:
Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne bleiben 2025 steuerfrei, solange der Sparerpauschbetrag von 1000 Euro (Alleinstehende) und 2000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner) nicht ausgeschöpft ist. Damit dies bei Gutschrift von Kapitalerträgen berücksichtigt wird, müssen Anleger konten- und depotführenden Stellen einen Freistellungsauftrag erteilen, der auch auf mehrere Geldinstitute verteilt werden kann.
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