Bei thesaurierenden („wiederanlegenden“) ETFs und Fonds wird am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres die Vorabpauschale fällig. Was Anleger jetzt bei der Steuererklärung beachten müssen.
Die Änderung:
Betroffen Fondsanleger müssen in der bis zum 31. Juli 2025 fälligen Einkommensteuerklärung für 2024 das Formular KAP-INV ausfüllen. Die Anlage ist nun auf drei Seiten erweitert worden. „Die Formularfelder für die Abfragen waren zwischenzeitlich aus dem Formular entfernt worden, jetzt wurden sie wieder eingefügt“, erklärt Steuerexpertin Maike Bachhaus von Wolters Kluwer.
Der Hintergrund:
In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Seit 2023 wird die Abgabe infolge der Zinswende wieder fällig. Für das Veranlagungsjahr 2024 gilt: Die Deutsche Bundesbank hat für dieses Jahr am maßgeblichen Stichtag 2. Januar 2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
Die Berechnung:
Die Höhe der Vorabpauschale errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Dieser wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Auf die Vorabpauschale wird 25 Prozent Abgeltungssteuer erhoben, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Die Gesamtabgabenlast liehgt hier bei maximal 27,99 Prozent.
Mitwirkungspflicht der Depotbank:
Haben Depotbanken und Fondsplattformen ihren Geschäftssitz in Deutschland, müssen sie sich um Berechnung und Einzug der Vorabpauschale kümmern. Betroffene Anleger sollten aber sicher stellen, dass für deren Abbuchung ausreichend Guthaben auf den Verrechnungskonten vorhanden sind. Andernfalls dürfen Depotbanken grundsätzlich auch Fondsanteile im entsprechenden Wert verkaufen, um die Vorabpauschale korrekt abführen zu können. Dies kam bisher aber nur in seltenen Fällen vor. Sitzt die depotführende Stelle im Ausland, müssen sich Anleger via Anlage KAP selbst um die korrekte Versteuerung thesaurierender Fonds kümmern. Sonst können Sanktionen vom Fiskus drohen.
Vermeidung der Vorabpauschale:
Einen Freistellungsauftrag (bis zu 1000 Euro Singles, 2000 Euro Zusammenveranlagte) bei depotführenden Stellen erteilen, sofern dieser nicht bereits anderweitig verplant ist. Für Aktien-ETFs gilt als Richtlinie ein Freistellungsbetrag von 33 Euro je 10 000 Euro Fondsvolumen. Eine weitere Ausnahme: Die Abgabe wird für thesaurierende Investmentfonds mit negativem Jahresergebnis nicht erhoben.
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