Wer als Anleger mit Devisen handelt, muss sich ab 2024 auf neue Steuerspielregeln einstellen. Experte Anton Götzenberger erklärt die Hintergründe.
Börse Online: Banken müssen bei festverzinslichen Anlagekonten ab 1. Januar 2024, spätestens aber ab 1. Januar 2025, Gewinne und Verluste mit Devisen-Geschäften im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigen. Warum?
Anton Götzenberger: Die Änderung resultiert aus der geänderten Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu Fremdwährungsgewinnen aus seinem Schreiben vom 19.Mai 2022, konkret geht es hier um die Randziffer 131. Demnach sind Währungsgewinne und -verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) nach Paragraf 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Welche konkreten Auswirkungen hat das auf die Abwicklung von Fremdwährungsgeschäften über Banken?
Jede Einzahlung in Fremdwährungen auf ein Termin- oder Tagesgeldkonto wird künftig steuerlich als Anschaffung gewertet, jede Auszahlung als Veräußerung. Gleiches gilt bei Wiederanlage von Devisenguthaben. Nur auf unverzinsliche Konten und Girokontenwird die Abgabe bei Fremdwährungsgewinnen und -verlusten weiterhin nicht erhoben. Bisher wurden Fremdwährungsgeschäfte als private Veräußerungsgeschäfte nach Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes behandelt. Dies gilt nur noch für Währungsgewinne und -verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens. diese sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen .
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Warum gibt es keinen einheitlichen Startzeitpunkt für diese Änderung?
Die Finanzverwaltung hat gemäß des BMF-Schreibens vom 23.Mai 2022 (Gz. IV C 1 - S 2401/19/10001 :006) die Ausstellung von Steuerbescheinigungen mit neuem Vordruckmuster geändert. Banken müssen beim Ausstellen der Bescheinigung deshalb jetzt auch Fremdwährungsgewinne im Rahmen des Paragrafen 20 Abs. 2 Nr. 7 Einkommensteuergesetz berücksichtigen. Bisher galt eine dafür eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023. Diese hat das BMF am 17.11.2023 über eine sogenannte Nichtbeanstandungsregel bis 1.1. 2025 verlängert. Es ist daher von jeder Bank selbst abhängig, ob sie die Änderung schon für 2024 oder erst ab 2025 umsetzt. Der Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung ist immer maßgeblich.
Zur Person:
Anton Götzenberger ist Steuerberater in Halfing bei Rosenheim und auf steueroptimierte Vermögens- und Nachfolgeplanung sowie auf Unterstützung und Beratung bei Selbstanzeigen spezialisiert. Er ist auch Autor mehrerer Fachbücher. Sein Werk „Optimale Vermögensübertragung“, das im NWB Verlag in siebter Auflage erscheint, gilt als Klassiker.