In Deutschland wird jährlich Vermögen im Wert von 300 bis 400 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Auf welche fiskalischen Fallstricke Geber und Empfänger beim Depotübertrag achten sollten

Generation Erbe:

Vergangenes Jahr sind in Deutschland erneut überdurchschnittlich viele Menschen gestorben. Das statistische Bundesland verzeichnete 1,02 Millionen Todesfälle. Bei aller Trauer um nahe Angehörige rückt in vielen Familien dann auch das Thema Vermögensnachfolge in den Fokus. Die Begünstigten sollten ebenso wie die Erblasser die fiskalischen Grundregeln kennen –und damit Fallstricke bei der Erbschaftsteuer vermeiden. 

Meldepflicht der Begünstigten:

Grundsätzlich müssen Begünstigte ihre Erbschaften und Schenkungen innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Anzugeben sind der Wert der Erbschaft, das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und alle „Vorerwerbe“ – etwa Schenkungen des Erblassers innerhalb seiner letzten zehn Lebensjahre. Der Fiskus prüft dann, ob Erbschaft- oder Schenkungsteuern fällig werden. Ist mit einer Steuerzahlung zu rechnen, werden Begünstigte zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungssteuer erklärung aufgefordert. 


Die Ausnahme:

Ausgenommen von der Verpflichtung sind Schenkungen unter lebenden Personen, wenn diese von einem deutschen Notar oder einem deutschen Gericht beurkundet sind.  

Meldepflicht der Banken:

 Vererbtes Geldvermögen auf Konten und Depots kann dem Fiskus in der Regel nicht verheimlicht werden. Bankenausparkassen, Fondsgesellschaften und Versicherer unterliegen bei vererbten Summen ab 5000 Euro einer eigenen Mitteilungspflicht. Sie müssen in der Regel spätestens einen Monat, nachdem sie vom Todesfall eines Kunden erfahren, sämtliche Kontenguthaben, Einlagen, Wertpapiere und Forderungen des Erblassers sowie andere Vermögensgegenstände, die sie für den Erblasser verwahren, dem zuständigen Finanzamt melden.  

Steuerspartipp:

Banken melden die Vermögenswerte der Anlagen am Sterbedatum eines Kunden.Für die Berechnung der möglicherweise fälligen Erbschaftsteuer ist der Kurswert der Wertpapiere am Todestag des Erblassers maßgeblich. Erben können sich auf den niedrigsten an einer deutschen Börse notierten Tageskurs der jeweiligen Aktie berufen. Auch die Preisspanne zwischen Geld- und Briefkurs dürfen sie in ihrer Steuererklärung nutzen - und hier den niedrigeren Geldkurs ansetzen.  

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