Wer aus Deutschland auswandert, muss für seine Fondsanteile unter gewissen Voraussetzungen Wegzugsteuer zahlen. Welche Differenzierung nach Fondstyp hier den Unterschied macht.

Der Hintergrund:

Bislang mussten Privatperson den Wertzuwachs ihrer im Privatvermögen gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften versteuern, wenn sie ihren deutschen Wohnsitz aufgaben. Zu diesem Zweck ermittelt das Finanzamt bei außwandenden Investoren einen fiktiven Veräußerungsgewinn, als wenn diese Personen die Unterneghmensanteile verkauft hätten. Die Regelung war bislang im Außensteuergesetz enthalten.

Die Änderung:

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird diese Regelung auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgedehnt. "Erfasst werden sollen nur gewichtige Fälle, als Konstellationen, in denen der Anleger einen relevanten Beteiligungsumfang besitzt", erklärt Steuerberater Alexander Kimmerle von der Sozietät Ecovis in Kempten.

Besteuerungs-Kriterien:

Relevant ist der Beteiligungsumfang, wenn der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile eines Investmentfonds gehalten hat. Darüber hinaus greift die neue Regelung, wenn der Anleger diese Beteiligungshöhe zwar nicht erfüllte, dafür aber mindestens 500 000 Euro für die Anteile aufgewendet hat.

Differenzierung nach Fondstyp:

Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird allerdings grundsätzlich ein relevanter Beteiligungsumfang unterstellt. Für die Wegzugsbesteuerung ist kein Abzug der Kapitalertragsteuer vorzunehmen. „Der Anleger muss die Wegzugsteuer also im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zahlen“, erläutert Steuerexperte Kimmerle .

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