Wer aus Deutschland auswandert, muss ab 2025 für Fondsanteile unter Umständen eine neue Abgabe entrichten. Die Wegzugbesteuerung lässt sich aber vergleichsweise einfach vermeiden. Welche Details hier zu beachten sind.
Die Steueränderung:
Ab dem 1. Januar 2025 gibt es für gemanagte Fonds und ETFs eine „Wegzugsbesteuerung“, die bisher nur für von Investoren gehaltene Unternehmensanteile (ab ein Prozent Beteiligung an einer Firma) galt. In der Praxis bedeutet dies: Fondsanleger, die aus Deutschland auswandern, müssen ihre Kapitalanlagen versteuern, auch wenn diese weiter im Depot liegen. Den auf die seit Erwerb aufgelaufenen Wertsteigerungen wird nun eine „fiktive Veräußerungssteuer“ erhoben – selbst wenn die Fondsanteile tatsächlich nicht verkauft werden.
So wird die Wegzugsteuer berechnet:
Der entscheidende Stichtag für die Bewertung und Besteuerung der nicht realisierten Gewinne ist das Datum vor dem Wegzug aus Deutschland. Für den Tag wird der Wert der Fonds- und ETF-Anteile festgestellt, um die Bemessungsgrundlage für die Wegzugsbesteuerung zu ermitteln. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkehrswert der Anteile an diesem Stichtag bildet dabei die Grundlage für die Wegzugsteuer. Speziell für thesaurierende Fonds und ETFs, die Gewinne nicht ausschütten, dürften detaillierte Aufstellungen nötig werden, um die fällige Steuerschuld zu berechnen. Ermittelt wird die Abgabenhöhe mit dem Abgeltungsteuersatz (25 Prozent) zuzüglich 5,5 Prozent Soli-Zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (acht oder neun Prozent). Daraus resultiert eine Steuerbelastung von maximal 27,99 Prozent.
Wann ist die Abgabe zu zahlen?
Die Wegzugssteuer ist in der Regel nicht sofort fällig, sondern kann auf Antrag gestundet oder über einen längeren Zeitraum in Raten gezahlt werden, sofern der Wegzug in ein EU-/EWR-Land erfolgt. Bei Wegzügen in Drittstaaten kann die Stundung unter bestimmten Bedingungen beantragt werden, allerdings gelten hier oft strengere Auflagen.
Wie können Anlege die Wegzugsbesteuerung vermeiden?
Entscheidend dafür, ob auswandernde Fondsanleger steuerpflichtig sind, ist die Summe der Einzahlungen in den individuellen Investmentanteil. Nur wenn der Betrag pro Fonds oder ETF jeweils oberhalb von 500000 Euro liegt, wird Wegzugsteuer fällig. Portfolios können vor einen Wegzug entsprechend umstrukturiert werden.
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