Wenn Jugendliche mit Bitcoin, Ethereum und Co agieren, werden sie steuerlich wie Erwachsene behandelt. Was Minderjährige und deren Eltern beim Handel mit Kryptowährungen beachten sollten, um sich nicht strafbar zu machen.
Steuerpflicht von Teenagern
Grundsätzlich kann der Handel mit Krypto-Währungen und anderen Token Abgaben auslösen. Die Steuerfreigrenze für innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielten Verkaufsgewinne wurde rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 600 auf 1000 Euro angehoben. Übersteigt der binnen Jahresfrist mit Bitcoin, Ethereum & Co. realisierte Gewinn nicht den Betrag von 999,99 Euro (bis Ende 2023: 599,99 Euro) pro Person, bleibt dieser steuerfrei. Ab 1000 Euro Gewinn werden hier Abgaben fällig – dann aber in voller Höhe. Wird in diesen Fällen keine Steuererklärung abgegeben, kann auch Teenagern ein Steuerstrafverfahren drohen.
Besonderheit bei Krypto-Investoren "unter 18 "
Grundsätzlich gilt: Auch Minderjährige können steuerpflichtige Einnahmen haben. Die Steuererklärung muss dann über die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, abgegeben werden. Jeder Steuerpflichtige hat aber für das Veranlagungsjahr 2024 einen Grundfreibetrag von 11784 Euro. Dieser gilt auch für Krypto-Investoren unter 18 Jahren.
Erziehungsberechtigte unter Zugzwang
Aufgrund der steuerrechtlichen Komplexität sollten sich Eltern gegebenenfalls an sachkundige Berater wenden. Oft können hier nur Experten beurteilen, ob die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht und die Gewinne tatsächlich zu einer Steuerfestsetzung führen würden. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist aber nur in wenigen und besonderen Konstellationen denkbar. Primär richtet sich das Verfahren in dieser Konstellation gegen die die Eltern, da ihnen regelmäßig die steuerlichen Erklärungspflichten ihrer Kinder obliegen.
Vorbeugende Maßnahmen
Eltern sollten sich offen und interessiert mit ihren Kindern austauschen, inwieweit diese in der Krypto-Welt oder via Metaverse mitwirken und Ankäufe oder Verkäufe mit "Kryptogeld" vornehmen. Wenn Kinder mehrere Anschaffungs- und Verkaufstransaktionen innerhalb eines Jahres tätigen, kann es ratsam sein, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Krypto-Währungswechsel
Auch wer Bitcoin in andere Kryptowährungen wie Ethereum tauscht oder eine Ware damit bezahlt, tätigt aus steuerlicher Sicht ein „privates Veräußerungsgeschäft“. Die im Entwurf eines BMF-Schreibens aus dem Jahr 2022 noch vorgesehene Verlängerung der Spekulationsfrist von ein Jahr auf zehn Jahre bei der Nutzung von Kryptowährungen zum „Staking“ und „Lending“ wurde dagegen nicht umgesetzt.
Gewinnermittlung
Grundsätzlich ist für die steuerliche Gewinnermittlung bei Krypto-Investments der Anschaffungspreis vom Veräußerungspreis abzuziehen. Anleger haben aber die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, um Gewinne zu errechnen. Bei der FIFO-Methode („First in – first out“) gelten Coins, die zuerst gekauft wurden, auch als erstes wieder als veräußert. Alternativ ist die Durchschnittsmethode zulässig: Die Gewinnermittlung erfolgt hier anhand des Durchschnittspreises, zum Beispiel von sämtlichen angeschafften Bitcoin.
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