Anleger und Investoren müssen auch im neuen Jahr mit dem Fiskus rechnen. Das sind die wichtigsten Steueränderungen 2025 in puncto Arbeitseinkommen, Kapitalanlagen und Immobilien
1. Einkommensteuer-Tarife
Der Grundfreibetrag wurde zum 1.1. 2025 erneut angehoben und die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer steuerzahlerfreundlicher gestaltet. Das steuerfreie Existenzminimum wird demnach 2025 um 312 Euro auf 12096 Euro(Singles) steigen, im Jahr 2026 um weitere 252 Euro auf dann 12348 Euro. Die sogenannten Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation „nach rechts“ verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent im Jahr 2025 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 68 430 Euro statt bisher ab 66 779 Euro greifen würde. Durch die Änderungen soll die kalte Progression eingedämmt und der nächsthöhere Steuersatz nicht so schnell fällig werden.
2. Solidaritätszuschlag
Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den „Soli“ wird die Steuerfreigrenze wie im Vorjahr auch 2025 angehoben. Die 5,5 -prozentige Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuerschuld ist dann nicht mehr zu entrichten, wenn die festgesetzte Lohn- und Einkommensteuer unter 19950 Euro (Singles)und 39900 Euro (zusammenveranlagte Partner) liegt.
3. Verrechnung von Börsenverlusten
Seit 2021 durften Anleger Verluste aus Termingeschäften wie CFDs („Contracts for Difference“) und Optionen nur noch bis zur Höhe von 20 000 Euro jährlich – und zudem lediglich mit gleichartigen Gewinnen aus Termingeschäften – steuermindernd verrechnen. Der Bundesrat hat im Jahressteuergesetz am 22. November 2024 zugestimmt, dass eine komplette Aufhebung der begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen erfolgt. Die Änderung gilt auch für alle zu dem Zeitpunkt noch offenen Veranlagungen.
4. „Wegzugsteuer“ für Fonds & ETFs
Ab 1. Januar 2025 wird eine "Wegzugsbesteuerung" auf Fonds und ETFs eingeführt, die bisher nur für gehaltene Unternehmensanteile gilt. Das bedeutet, dass Anleger, die auswandern, ihre Kapitalanlagen versteuern müssen, auch wenn diese weiterhin im Depot liegen. Denn auf die seit dem Erwerb aufgelaufenen Wertsteigerungen soll eine "fiktive Veräußerungssteuer " (maximal 27,99 Prozent) erhoben werden – selbst wenn die Fondsanteile tatsächlich nicht verkauft werden. Entscheidend dafür, ob auswandernde Anleger steuerpflichtig sind, soll die Summe der Einzahlungen in den individuellen Investmentanteil sein. Liegt der Betrag jeweils oberhalb von 500.000 Euro, müssten sie künftig entsprechende Abgaben an den deutschen Fiskus abführen.
5. Fremdwährungskonten
Geldinstitute müssen als „Zahlstellen des Fiskus“ spätestens ab dem 1. Januar 2025 auch bei festverzinslichen Anlagekonten für Dollar, Pfund, Yen und Co realisierte Währungsgewinne und -verluste im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigen. Während der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2024 konnten Fremdwährungsgeschäfte noch als „private Veräußerungsgeschäfte“ (steuerfreie Gewinne ab einem Jahr Haltedauer) behandelt werden. Banken stand es frei, die Neuregelung ab 2024 oder erst ab 2025 anzuwenden.
6. Photovoltaik-Anlagen
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt künftig für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
7. Grundsteuer-Reform
Bei der neuen Grundsteuer, die seit 1.Januar. 2025 gilt, können Steuerpflichtige einen niedrigeren Wert für ihr Grundstück ansetzen, wenn sie mit einem Gutachten nachweisen, dass dieser mindestens 40 Prozent unter dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerwert liegt.
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