Eilige Terminsache STICHTAG 31.12. Wer die Weichen in den kommenden Wochen richtig stellt, kann seine Steuerlast bis Jahresende noch deutlich reduzieren. Spartipps von A -Z für Berufstätige, Familien, Kapitalanleger und Ruheständler

Der Steuer-Endspurt für das Jahr 2023 ist eingeläutet. Wer bis zum Jahresende seine rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzt, kann noch signifikant Abgaben sparen. Anleger, Berufstätige, Familien und Ruheständler brauchen dabei nicht auf Geschenke des Steuergesetzgebers oder auf für sie vorteilhafte Urteile von Finanzgerichten zu warten. Sie sollten aber selbst rechtzeitig vor dem 31. Dezember in eigener Sache aktiv werden.

Zum einen können sich Steuerpflichtige in ihren späteren Veranlagungs- und eventuell auch Einspruchsverfahren auf alle offenen Musterprozesse vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berufen, die ihre Lebenssituation betreffen. 

Um künftig tatsächlich von steuerzahlerfreundlichen Urteilen zu profitieren, sollten Bürger zum anderen die maßgeblichen Belege des laufenden Jahres aufbewahren - auch wenn sie diese nur noch stichprobenartig in jedem fünften Fall oder nach einer ausdrücklichen Anforderung ihres Wohnsitzfinanzamts vorlegen müssen.

Steuern sparen bei der NV-Bescheinigung

Wer als Ruheständler 2023 zu versteuernde Einkünfte unter dem Grundfreibetrag (10 908 Euro Alleinstehende, Zusammenveranlagte21 918 Euro) hatte, kann sich via Nichtveranlagungsbescheinigung ("NV") von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Der Steuervorteil muss beim Finanzamt beantragt und den Kapitalerträge auszahlenden Banken vorgelegt werden. Eine "NV-Bescheinigung" gilt in der Regel für drei Jahre.

Steuern sparen bei der Energiepreispauschale

Vergangenes Jahr erhielten Berufstätige und Ruheständler 300 Euro Energiepreispauschale. Jetzt gibt es Zweifel, ob dies steuerpflichtig war:

Keine Zahlung "brutto für netto" Im September 2022 haben Erwerbstätige über ihre Gehaltsabrechnung eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto erhalten, Rentner und Versorgungsempfänger erhielten die Leistung mit ihren Bezügen für Dezember 2022. Diese Einnahmen mussten sie als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige und Rentner) versteuern.

Fragwürdige Abgabenpraxis Manche Steuerexperten halten eine Besteuerung der Energiepreispauschale für unzulässig: Die Leistung sei zum einen eine "Subvention" und keine "Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts". Zum anderen ist fraglich, ob der Bund bei der Pauschale die Gesetzgebungskompetenz für derartige Steuervorschriften hatte.

Einspruch gegen Besteuerung Das Finanzgericht Münster wird in einem Musterverfahren klären, ob eine Besteuerung der Energiepreispauschale zulässig ist (Az. 14 K 1425/23 E). Berufstätige und Ruheständler sollten Steuerbescheide für 2022 in diesem Punkt unter Hinweis auf dieses Aktenzeichen via Einspruch offenhalten.

Steuern sparen bei Haushaltsdiensten

Die im laufenden Jahr unbar gezahlten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können zu 20 Prozent (maximal aber 4000 Euro) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Gehwegreinigung entlang der Immobilie, für Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister gilt diese Abzugsmöglichkeit auch für Haustierbetreuer -und für engagiertes Personal bei Hauspartys.

Steuern sparen bei Steuerklassenwechsel

Bei Gehaltserhöhung und Arbeitsplatzverlust sollten Ehepartner ihre Steuerklasse vor dem Jahreswechsel überprüfen. Den Wechsel der Steuerklasse oder die Anwendung des Faktorverfahrens (Kombinationen 3/5 - Verdienstgefälle oder 4/4 - ähnlich hohe Einkünfte) können sie jeweils bis Monatsende für den Folgemonat beim Finanzamt beantragen. Seit 2020 dürfen Zusammenveranlagte die Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln.

Steuern sparen bei Kindern

Eltern können Betreuungskosten, die sie dieses Jahr unbar bezahlt haben, für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Kind. Von Finanzämtern nicht als Betreuungskosten anerkannt werden dagegen sämtliche Ausgaben der Eltern für Klassenfahrten, Ferienlager, Musikunterricht ihrer Kinder sowie für Sportund Freizeitaktivitäten und Aufwendungen für Verpflegung und Nachhilfe.

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