Wer aktuell an der Börse Kursverluste realisiert, sollte auf die fiskalischen Feinheiten achten. Diese Gesetzesänderungen und Musterprozesse helfen Anlegern beim Steuern sparen.
Der Hintergrund
Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 müssen Depotbanken drei unterschiedliche Verlustverrechnungstöpfe führen: Einen Aktien-Verlustverrechnungstopf, einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf sowie einen ausländische Quellensteuer-Verrechnungstopf.
Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
Kursverluste mit Aktien sind derzeit nur mit Gewinnen aus anderweitigen Aktienverkäufen verrechenbar, nicht aber mit realisierten Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen sowie mit Zinsen und Dividenden. Wer seine aktuell realisierten Aktienverluste bestmöglich verrechnen möchte, könnte von einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren (Az. 2 BvL 3/21) profitieren, Denn alle noch zu erlassenden Steuerbescheide ab dem Jahr 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) ergehen zu der Frage, ob die derzeit geltende Verrechnungsbeschränkung für Aktienverluste verfassungsgemäß ist, nur noch vorläufig.
Änderung bei der Verlustverrechnung
Seit 2021 durften Anleger Verluste aus Termingeschäften wie CFDs („Contracts for Difference“) und Optionen nur noch bis zur Höhe von 20 000 Euro jährlich – und zudem lediglich mit gleichartigen Gewinnen aus Termingeschäften – steuermindernd verrechnen. Der Bundesrat hat im Jahressteuergesetz vom 22. November 2024 aber zugestimmt, dass eine komplette Aufhebung der begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen erfolgt. Die Änderung gilt für alle zu diesem Datum noch offenen Veranlagungen, nicht aber für damals schon rechtskräftige Steuerbescheide. Zu beachten: Anleger sollten Miese mit Termingeschäften weiter in der Steuererklärung angeben. Denn Deepotbanken wird eine Frist bis Anfang 2026 eingeräumt, um ihre IT-Systeme anzupassen
Besonderheit bei depotübergreifender Verlustverrechnung
Wer Depots bei mehreren Instituten hat und im laufenden Jahr realisierte Verluste aus Aktienverkäufen via Steuererklärung mit anderweitigen Aktiengewinnen bankübergreifend verrechnen will, muss eine Verlustbescheinigung vorlegen, die bis 15. Dezember 2025 bei den depotführenden Stellen zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn zusammen veranlagte Partner dieses Jahr realisierte Verluste depotübergreifend verrechnen wollen.
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