Der Finanzplatz Schweiz wird als sicherer Hafen im Nicht-Euro-Raum auch für in Deutschland steuerpflichtige Anleger wieder attraktiver. Antworten auf zwei aktuelle Leserfragen Von Simon Ax und Stefan Rullkötter
Frage 1: Ich hatte Aktien der Schweizer Großbank Credit Suisse (CS) im Depot, die nach Übernahme zum Stichtag 13. Juni 2023 zwangsweise in UBS-Papiere getauscht wurden. Der Aktientausch wurde im Verhältnis 22,48: 1 vollzogen. Meine Erachtens ist diese Transaktion ein steuerlich relevanter Verkauf, weil ich die CS-Aktien nach Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 erworben habe. Meine Depotbank behandelt diesen Aktientausch aber nicht wie ein Veräußerungsgeschäft, sondern übernimmt die ursprünglichen Anschaffungskosten und Kaufdaten für die neue eingebuchten UBS-Aktien. Damit habe ich durch den Tausch keine steuerlich verrechenbare Verluste. erhalten. Ist das Vorgehen der Bank korrekt?
Börse Online: Beruht der Aktientausch auf einer vom Anleger nicht beeinflussbaren gesellschaftsrechtlichen Kapitalmaßnahme, so gilt dies steuerrechtlich nicht als Veräußerungsgeschäft. Sollte es jedoch bei einem Aktientausch zusätzlich zu einem Barausgleich kommen, ist dieser ebenso wie eine Dividendenzahlung nach Paragraf 20 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig und unterliegt der deutschen Abgeltungsteuer (Satz: 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls acht oder 9 Prozent Kirchensteuer). Daraus resultiert in dieser Konstellation eine Gesamtabgabenlast von maximal 27,99 Prozent.
Da es im Falle der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS nicht zu einem solchen Barausgleichgekommen ist, dürfte das Vorgehen Ihrer Bank insofern rechtlich korrekt gewesen sein. Falls Sie die UBS-Aktien in der Zukunft verkaufen möchten, wird sich der zu versteuernde Veräußerungsgewinn (oder Verlust) aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis der neu erworbenen Aktien und dem ursprünglichen Kaufpreis der übernommenen Aktien berechnen.
Frage 2: Dividenden von Schweizer Firmen: Stehen bei der ausländischen Quellensteuer Veränderungen an – oder läuft bei den Eidgenossen fiskalisch alles wie bisher?
Börse Online: Grundsätzlich bleibt alles wie bisher: Der Schweizer Fiskus behält 35 Prozent von jeder ividendengutschrift als Quellensteuer ein. In Deutschland werden davon 15 Prozentpunkte angerechnet. Den Rest können sich Anleger bei den Eidgenossen zurückholen. Seit dem Jahr 2020 sind Erstattungsanträge für in Deutschland Steuerpflichtige nur noch über das Onlineportal der Schweizer Steuerverwaltung (estv.admin.ch) möglich. Dafür ist das Zusatzprogramm „Snapform Viewer“ erforderlich, das kostenlos zum Download angeboten wird. Hier gilt es ebenfalls zu beachten: Die Schweiz hat bereits im Jahr 2017 das Bankgeheimnis für ausländische Kunden abgeschafft und meldet seitdem jährlich Daten zu Finanzkonten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches auch an die deutsche Finanzverwaltung. Primär zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
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