Eilige Terminsache STICHTAG 31.12. Wer die Weichen in den kommenden Wochen richtig stellt, kann seine Steuerlast bis Jahresende noch deutlich reduzieren. Spartipps von A -Z für Berufstätige, Familien, Kapitalanleger und Ruheständler

Der Steuer-Endspurt für das Jahr 2023 ist eingeläutet. Wer bis zum Jahresende seine rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzt, kann noch signifikant Abgaben sparen. Anleger, Berufstätige, Familien und Ruheständler brauchen dabei nicht auf Geschenke des Steuergesetzgebers oder auf für sie vorteilhafte Urteile von Finanzgerichten zu warten. Sie sollten aber selbst rechtzeitig vor dem 31. Dezember in eigener Sache aktiv werden.

Zum einen können sich Steuerpflichtige in ihren späteren Veranlagungs- und eventuell auch Einspruchsverfahren auf alle offenen Musterprozesse vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berufen, die ihre Lebenssituation betreffen. 

Um künftig tatsächlich von steuerzahlerfreundlichen Urteilen zu profitieren, sollten Bürger zum anderen die maßgeblichen Belege des laufenden Jahres aufbewahren - auch wenn sie diese nur noch stichprobenartig in jedem fünften Fall oder nach einer ausdrücklichen Anforderung ihres Wohnsitzfinanzamts vorlegen müssen.

Steuern sparen bei Arbeitszimmer und Firmenwagen

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, sind ab 2023 auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Pauschal sind 1260 Euro für das Gesamtjahr absetzbar. Berufstätige müssen ab diesem Jahr Arbeitszimmerkosten nur nach Aufforderung des Finanzamts nachweisen. Arbeiten beide Ehepartner in einem Zimmer, kann ab 2023 jeder den Pauschbetrag geltend machen.

Verbrenner sind pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn sie 2023 auch privat genutzt werden. Für Elektroautos gilt der ermäßigte Faktor von 0,25 Prozent, für Plugin-Hybride von 0,5 Prozent. Haben Arbeitnehmer Stellplatzkosten für das Firmenauto, können diese den geldwerten Vorteil mindern, so der BFH (Az. VIII R 29/20). Dies gilt in vielen Fällen auch bei Abschreibung einer Privatgarage.

Steuern sparen bei doppeltem Haushalt

Wer dieses Jahr an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung mietet, kann Kosten von bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und - als Pauschalbeträge -Verpflegungskosten in den ersten drei Monaten nach Bezug der Zweitwohnung kommen obendrauf. Auch Ledige, die eine Wohnung im Elternhaus haben, können Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen, so der BFH (Az. VI R 39/19).

Steuern sparen bei Geschenken

Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender dieses Jahr Geschäftspartner beschenkt, kann Präsente bis zum Kaufpreis von 35 Euro als Betriebsausgaben abziehen. Waren die Geschenke in der Anschaffung teurer, sind sie nur absetzbar, wenn Empfänger sie für eigene berufliche Tätigkeiten nutzen können. Ratsam ist es, Fotos der Präsente mit Rechnung zu machen, um Ausgaben bei Beleganforderung dem Fiskus nachzuweisen.

Steuern sparen beim Home Office

Wer im Heimbüro arbeitet, kann für seine Ausgaben 2023 sechs Euro für bis zu 210 Tage pauschal absetzen. Die Homeoffice-Pauschale gibt es 2023 erstmals auch dann, wenn Berufstätige am selben Tag teilweise von zu Hause aus und teilweise bei Kunden oder im Unternehmen arbeiten. Voraussetzung für die Anerkennung in diesen Fällen: Im Betrieb ist kein Arbeitsplatz vorhanden, an dem die Büroarbeit erledigt werden kann.

Steuern sparen bei Fahrtkosten und Handwerkerkosten

Fahrten und Fußwege zur ersten Arbeitsstätte sind pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, maximal aber 4500 Euro pro Jahr. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent. Ab einer Gesamtwegstrecke von 15 000 Kilometern sollten Belege gesammelt werden. Höhere Kosten sind nur bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Die Pauschale gilt bei Berufspendlern aber nur für Zeiträume, in denen sie im Betrieb waren.

Wer sich dieses Jahr als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungskraft für Vereinsliegenschaften oder als Fahrer zu Auswärtsspielen von Sportmannschaften engagiert, hat bei der Aufwandsentschädigung eine steuerfreie Ehrenamtspauschale von 840 Euro. Diese kann mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1230 Euro) kombiniert werden, falls kein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht. Einkünfte bis 2070 Euro sind so steuerfrei.

Wer 2023 als Eigentümer oder Mieter Handwerkerleistungen für Arbeiten an oder im Privathaushalt in Auftrag gegeben hat und durchführen ließ, kann 20 Prozent der unbar bezahlten Beträge für Arbeitskosten bis zu 6000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal also 1200 Euro. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits-und Materialkosten wird im Fall einer Beleganforderung vom Finanzamt akzeptiert.

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