Neben fiskalischen Erleichterungen drohen Steuerpflichtigen dieses Jahr auch höhere Abgaben. Die wichtigsten Punkte im Überblick.

I. Familien:

ALLEINERZIEHENDE & AZUBIS
Die Steuerfreibeträge für Eltern werden im neuen Jahr erhöht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 auf 4260 Euro bei einem Kind angehoben, für jeden weiteren Sprössling kommen 240 Euro dazu. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1200 Euro.

KINDERGELD UND KINDERFREIBETRAG
Familien erhalten ab 2023 für jedes Kind pro Monat 250 Euro. Der alternativ gewährte Kinderfreibetrag wird von 5460 auf 6024 Euro für beide Eltern erhöht. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1464 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes.

ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN
Die direkte Auszahlung öffentlicher Leistungen soll vereinfacht werden. Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) soll auch dafür genutzt werden, damit Berechtigte etwa Nothilfen und Klimagelder erhalten.

FAMILIENSCHENKUNGEN & -ERBSCHAFTEN
Ab diesem Jahr müssen die steuerlich relevanten Grundstückswerte den realen Marktpreisen entsprechen. Das hat Folgen für Erbschaften und Schenkungen in der Familie:

- Neubewertung von Immobilien
Der Gesetzgeber hat die Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke an die geänderte „Im- mobilienwertermittlungsverordnung“ angepasst. Damit sollen die steuerlich relevanten Grundstückswerte ab 2023 möglichst den tatsächlichen, am Markt gehandelten Verkehrswerten entsprechen. Dadurch finden die gesetzlichen Bewertungsverfahren auch bei der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer Anwendung.

- Von der Änderung betroffene Objekte
Von der steuerlichen Neueinordnung sind potenziell zwei Drittel aller Immobilien hierzulande betroffen, die dadurch in den Augen des Fiskus nach den Schätzungen von Haus-und Grundbesitzervereinen durchschnittlich um 20 bis 30 Prozent im Wert steigen könnten. Dies gilt vor allem bei Immobilienerbschaften und -schenkungen in den deutschen Metropolregionen.

- Vorerst keine Erhöhung der Steuerfreibeträge
Nach derzeitigem Stand werden die Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge für Familienangehörige in absehbarer Zeit nicht parallel erhöht. Der Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag für überlebende Ehegatten liegt bei 500 000 Euro, für Kinder bei 400 000 Euro. Zu beachten: Überlebende Ehegatten zahlen unabhängig vom Verkehrswert keine Erbschaftsteuer für Haus oder Eigentumswohnung des Erblassers, wenn sie dort für mindestens zehn Jahre ihren ersten Wohnsitz nehmen. Diese Steuerbefreiung steht  auch Kindern und Enkeln zu, wenn die Wohnfläche des geerbten Objekts 200 Quadratmeter nicht überschreitet. Eine Steuerbefreiung ist hier lediglich für ein Objekt möglich.

- Verfassungsklage in Karlsruhe
Bayern hat bekräftigt, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle für entsprechende Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes zu stellen - und will damit auch eine Regionalisierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer erreichen. Das Aufkommen aus der Abgabe f ließt ohnehin bereits den Bundesländern zu. Sofern sich Karlsruhe an die eigenen Vorgaben von 1995 hält, Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser zu orientieren, sehen Experten gute Chancen, dass die seit 2009 geltenden Steuerfreibeträge anzuheben sind.

UNTERHALTSZAHLUNGEN
Der absetzbare Unterhaltshöchstbetrag wird rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2022 von 9984 Euro auf 10 347 Euro angehoben und künftig durch Einführung eines dynamischen Verweises im Gesetz automatisch an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst.


Immobilienbesitzer

ABSCHREIBUNGEN & WOHNUNGSBAU
Ab 2023 gibt es neue steuerliche Anreize für den Neubau von Mietwohnungen. Für neu fertiggestellte Wohngebäude erhöht sich der lineare Abschreibungssatz von zwei auf drei Prozent. Damit würden künftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren ab- geschrieben, obwohl sie regelmäßig mehr als 50 Jahre genutzt werden. Für Sonderabschreibungen auf Wohnungen, die im Zeitraum von 2022 bis 2026 fertiggestellt werden, ist das Kriterium „Effizienzgebäude – Stufe 40“ zu erfüllen. Zudem werden hier die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert.

GAS UND FERNWÄRME
Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und d Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz (Fernwärme) wird im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19 auf sieben Prozent reduziert.

Grundsteuererklärung: Die Frist läuft am 31. Januar 2023 ab - was jetzt zu beachten ist, lesen Sie hier

PHOTOVOLTAIKANLAGEN
Der Ausbau erneuerbarer Energien wird vom Gesetzgeber jetzt noch stärker steuerlich gefördert. Für den Betrieb und die Installation kleinerer Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher sind 2023 folgende Details wichtig:

- Einkommensteuer
Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik- (PV-)Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien werden rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom verwendet. Er muss somit die Einnahmen aus PV-Anlagen nicht in der Steuererklärung angeben, etwa wenn mit dem Strom private oder betriebliche E-Autos fahren, er den Strom an Mieter verkauf oder der Strom dem Eigenverbrauch dient. Die Befreiung gilt auch bei PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken und mit einer Größe von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit.  Ebenfalls zu beachten: Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einzelner oder mehrerer Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW. Diese Peak-Grenze gilt pro Steuerpflichtigem.

- Umsatzsteuer
Zudem ist bei der Umsatzsteuer vorgesehen, dass ab 2023 auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von PV-Anlagen einschließlich der fakultativen Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Noch unklar ist allerdings, wie mit in den Jahren 2021 und 2022 installierten Anlagen umgegangen wird. Eine ergänzende Verordnung des Bundesfinanzministeriums in Form eines BMF-Schreibens mit weiteren Detailregelungen zu dieser Rechtsfrage wird noch im Lauf des ersten Quartals 2023 erwartet.
Anlagenbetreiber müssen zudem beachten, dass für die Anwendung des Nullsteuersatzes das Lieferdatum 2023 entscheidend ist. Die Fertigstellung der PV-Anlage muss dafür zwingend im Lauf dieses Jahres erfolgen. Deshalb sollten Unternehmen exakt prüfen, welche Art von Leistung oder Lieferung vertraglich geschuldet und für wann die Ausführung geplant ist.
Privatpersonen, die Installationen von PV- Anlagen planen, können sich für die bürokratiearme Kleinunternehmerregelung entscheiden, ohne auf den Anschaffungspreis zusätzliche Abgaben zu zahlen und eine ständige Umsatzsteueranmeldung vornehmen zu müssen. 

Die wichtigsten Steueränderungen für Anleger, Berufstätige und Ruheständler lesen Sie hier