Für Kapitaleinkünfte wird weiterhin der Soli-Zuschlag erhoben, sobald der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft nun erneut die Rechtmäßigkeit der Abgabe. Diese Punkte sollten Anleger jetzt beachten
Der Hintergrund:
Der Solidaritätszuschlag („Soli“) zur Finanzierung der deutschen Einheit sollte 1991 ursprünglich nur für ein Jahr erhoben werden. Inzwischen gibt es ihn, mit Ausnahme von 1993 und 1994, mehr als drei Jahrzehnte. Seit 1998 liegt der volle Satz der „Ergänzungsabgabe“ bei 5,5 Prozent. Seit 2021 entfällt der Soli durch Einführung einer Freigenze für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen. Derzeit müssen noch rund sechs Millionen Bürger die Abgabe auf Arbeitseinkommen und Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und realisierte Kursgewinne (im Rahmen der Abgeltungsteuer, wenn der Sparerpauschbetrag von 1000 Euro für Alleinstehende und von 2000 Euro für zusammenveranlagte Partner erschöpft ist) entrichten.
Die Verbesserung:
Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen wurde die Steuerfreigrenze 2024 erneut angehoben. Der Soli ist nicht mehr zu entrichten, wenn die festgesetzte Lohn- und Einkommensteuer unter 18130 Euro (Singles) und 36260 Euro für (Zusammenveranlagte) liegt.
Das Verfahren:
Am 12. November wird in Karlsruhe erneut eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz verhandelt (Az.BvR 1505/2). Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Weitererhebung mit Auslaufen des „Solidarpakts II“ Ende 2019 verfassungswidrig geworden sei. Zudem monieren sie die ungleiche steuerliche Behandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern.
Die Wahrscheinlichkeit:
Der Ausgang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ist offen. Eine Ausnahmelage beim Staatshaushalt wie nach der Wiedervereinigung, aus deren Anlass der „Soli“ eingeführt worden war, besteht aber inzwischen nach herrschender Meinung nicht mehr.
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