Die Zeit läuft: Nur noch bis Jahresende können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 3000 Euro steuerfrei als Inflationsprämie zahlen. Was hier bei Weihnachtsgeld und Lohnerhöhung zu beachten ist.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Wichtigste Bedingung ist, dass Unternehmen die IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung stellt der Gesetzgeber aber keine besonderen Anforderungen. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form, zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung, deutlich macht, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. 

Die Fallen

Die IAP kann nicht anstatt eines vertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes ausbezahlt  werden. Entdeckt später etwa ein Betriebsprüfer des Finanzamts, dass gegen dieses „Zusätzlichkeitskriterium“ verstoßen wurde, müssen Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben nachzahlen. Auch dauerhafte Lohnerhöhungen sind nicht als IAP begünstigt. Es ist für die Steuerfreiheit der Sonderzahlung aber unschädlich, wenn die Prämie im Zusammenhang  oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wer seit 2022 den Arbeitsplatz gewechselt hat, kann die Prämie aber von jedem Arbeitgeber in voller Höhe von 3000 Euro erhalten.

Steuerfreie Prämie 

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP kann bereits seit dem 26. Oktober 2022 gewährt werden und ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Dieses soll Härten wegen gestiegener Preise abfedern. Die rechtlich als Steuerfreibetrag ausgestaltete Prämie steht sämtlichen Arbeitnehmern in allen Branchen offen. Sie ist nicht nur für Vollzeitkräfte gedacht, sondern auch für Mini-Jobber, andere Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder kurzfristig Beschäftigte.

Freiwillige Leistung  

Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Die IAP ist eine freiwillige Leistung, die ihnen im Gegensatz zur Energiepreispauschale nicht vom Finanzamt erstattet wird. Es war und ist aber möglich, dass Arbeitgeber Mitarbeitern etwa nur 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Sie konnten und können die Beträge auch gestückelt, also beispielsweise in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils 1000 Euro überweisen.

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