Bei thesaurierenden („wiederanlegenden“) ETFs und Fonds wird Anfang des neuen Jahres wieder die Vorabpauschale fällig. Wie Anleger unnötige Abzüge vermeiden
Der Hintergrund:
Das Investmentsteuergesetz soll die ungleiche Behandlung von gemanagten Fonds und ETFs, die vereinnahmte Dividendenzahlungen ausschütten, gegenüber Fonds, die Kapitalerträge ansammeln und wieder anlegen (thesaurieren), beseitigen. Eine Folge davon ist die Vorabpauschale für thesaurierende Investmentfonds, die depotführende Stellen jedes Jahr berechnen müssen (Stichtag: 2. Januar). Sie gilt am ersten Bank-arbeitstag des neuen Jahres als steuerlich zugeflossen, ist aber -keine zusätzliche Abgabe, sondern eine Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer, die beim Verkauf der Fondsanteile auf realisierte Kurs-gewinne erhoben wird.
Die Berechnung:
Die Höhe der Vorabpauschale 2025 errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2024, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Dieser wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Für 2025 gilt: Die Deutsche Bundesbank hat für dieses Jahr am maßgeblichen Stichtag 2. Januar 2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,29 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
Der Ausweg:
Einen Freistellungsauftrag (bis zu 1000 Euro Singles, 2000 Euro Zusammenveranlagte) bei depotführenden Stellen erteilen, sofern dieser nicht bereits anderweitig verplant ist. Für Aktien-ETFs gilt als Richtlinie ein Freistellungsbetrag von 125 Euro je 10 000 Euro Fondsvolumen. Eine weitere Ausnahme: Die Abgabe wird für thesaurierende Investmentfonds mit negativem Jahresergebnis nicht erhoben.
Die Einziehung der Vorabpauschale:
Haben Depotbanken und Fondsplattformen ihren Geschäftssitz in Deutschland, müssen sie sich um Berechnung und Einzug der Vorabpauschale kümmern. Betroffene Anleger sollten aber sicher stellen, dass für deren Abbuchung ausreichend Guthaben auf den Verrechnungskonten vorhanden sind. Andernfalls dürfen Depotbanken grundsätzlich auch Fondsanteile im entsprechenden Wert verkaufen, um die Vorabpauschale korrekt abführen zu können. Dies kam bisher aber nur in seltenen Fällen vor. Die Praxis unterscheidet sich hier je nach Bank. Oft können Sparer auch selbst festlegen, welchen Weg sie bevorzugen. Sitzt die depotführende Stelle im Ausland, müssen sich Anleger via Anlage KAP selbst um die korrekte Versteuerung thesaurierender Fonds kümmern. Sonst können Sanktionen vom Fiskus drohen.
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