Wer mit Bitcoin, Ethereum und Co handelt, sollte auch Steuersparmöglichkeiten und fiskalische Fallen kennen. Diese Punkte sind besonders zu beachten – und so lassen sich steuerfreie Gewinne bei den Kryptowährungen erzielen
Steuerfreie Gewinne: Nur bei Direktanlage
Bereits im Mai 2022 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, das viele zuvor offene Steuerfragen bei Kryptoinvestments präzisierte (Gz. IV C 1 – S2256/19/ 10003: 001). Grundsätzlich gilt seitdem für alle mit Kryptowährungen erzielten Gewinne verbindlich eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer Coins erst nach Ablauf dieser Haltedauer verkauft, kassiert realisierte Gewinne also in jedem Fall „brutto für netto“. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Besteuerungspraxis im Februar 2023 mit einem Grundsatzurteil und bewertet Kryptowährungen steuerlich als sogenanntes „anderes Wirtschaftsgut“ (Az. 14 K 1178/20).
Bei Verkauf innerhalb eines Jahres gilt für Kryptodirektanlagen ab diesem Jahr ein etwas größerer Steuervorteil: Die Freigrenze für innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielte Verkaufsgewinne wurde von 600 auf 1000 Euro angehoben. Übersteigt der mit Kryptos während zwölf Monaten realisierte Gewinn nicht den Betrag von 999,99 Euro (zuvor 599,99 Euro) pro Person, bleibt dieser steuerfrei. Erst ab 1000 Euro realisiertem Gewinn werden hier Abgaben fällig – dann allerdings in voller Höhe.
Attraktiv macht Kryptos auch die steuerliche Parallele zu Gold: Wie bei ETCs (Exchange Traded Commodities) mit grammgenauem Lieferanspruch auf das Edelmetall, etwa Xetra-Gold und Euwax Gold II, sind auch Gewinne mit Krypto-ETNs (Exchange Traded Notes) nach herrschender Meinung auf Basis des Einkommensteuergesetzes nach einjähriger Haltedauer steuerfrei, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: „Die Kryptowährung muss physisch hinterlegt und zugleich muss eine Auslieferungsoption verbrieft sein“, erklärt Christopher Arendt, Fachanwalt für Steuerrecht in München. Ausüben sollten Anleger diese Option besser nicht: Wer Coins später aus einem ETN in eine Wallet überführen will, muss mit immensem Verwaltungsaufwand wegen der Antigeldwäschevorschriften sowie drei- bis vierstelligen Eurobeträgen an Gebühren rechnen. „Wer seine Coins lieber ‚physisch‘ will, wählt besser gleich die Wallet“, rät Steuerexperte Arendt.
Steuerpflichtige Kryptogewinne: Immer bei Verkauf innerhalb eines Jahres
Steuerlich werden Bitcoin, Ethereum und Co als sogenanntes anderes Wirtschaftsgut behandelt. Die gesetzliche Grundlage dafür ist in Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes verankert. Für die Transaktionspraxis bedeutet das: Werden Kryptoinvestments innerhalb von zwölf Monaten wieder veräußert, gilt für die realisierten Gewinne die Steuerfreigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (1000 Euro). Fällt der realisierte Gewinn auch nur einen Euro höher aus, ist in dieser Konstellation auf den gesamten Wertzuwachs der persönliche Steuersatz fällig (14 bis 42 Prozent, abhängig vom individuell zu versteuernden Einkommen). Liegt das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden in diesem Veranlagungsjahr höher als 277 826 Euro (bei zusammen veranlagten Partnern 555 652 Euro), fordert das Finanzamt dafür zudem anteilig die sogenannte Reichensteuer (Satz: 45 Prozent). Unter dem Strich ist die Abgabenlast dann deutlich höher als bei klassischen Verkaufsgewinnen mit Wertpapieren, wo bis zu 27,99 Prozent (Abgeltungsteuer plus Soli und eventuell Kirchensteuer) anfallen.
Übrigens: Im Best of Krypto Index befinden sich die 10 größten Krypto-Coins, bewertet nach ihrer Marktkapitalisierung. Der Coin mit der größten Marktkapitalisierung ist mit 19 Prozent am höchsten gewichtet, die anderen Indexmitglieder sind mit jeweils 9 Prozent veranschlagt. Ein Rebalancing findet halbjährig statt. Der große Vorteil: Für den Handel des Index ist kein Konto (keine Wallet) bei einer Kryptobörse nötig. Das Index-Zertifikat kann bequem über die Börse Frankfurt gehandelt werden.
Kryptoverluste: So funktioniert die effektive Verrechnung von Miesen
Wenn der Bitcoin-Kurs wie seit Mitte Juni auf Talfahrt geht, ist dieser Punkt wichtig:
Während Gewinne aus Kryptodirektanlagen nach zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei bleiben, sind im Gegenzug sämtliche nach Ablauf dieser Spekulationsfrist realisierten Verluste mit Bitcoin und Co nicht mehr steuermindernd verrechenbar.
Die innerhalb von zwölf Monaten realisierten Verluste aus Kryptoinvestments können zudem nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden. Darunter fallen gemäß dem maßgeblichen Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise Gewinne aus dem privaten Verkauf von Autos, Edelmetallen, Immobilien und Kunstobjekten innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. Eine Verrechnung der binnen Jahresfrist realisierten Kryptoverluste mit Gewinnen aus Staking oder Lending ist dagegen nicht möglich. Gleiches gilt für
Rewards aus dem sogenannten Liquidity Mining. Ein möglicher Ausweg für dieses Steuerdilemma: Wer im laufenden Kalenderjahr keine Gewinne aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft erzielt, kann sich vom Finanzamt realisierte Miese mit Kryptoinvestments als Verlustrücktrag nur auf das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr anrechnen lassen. Verlustvorträge auf künftige Veranlagungsjahre sind zeitlich unbeschränkt möglich.
Übrigens: Diese Geschichte erschien zuerst in der neuen Print-Ausgabe von BÖRSE ONLINE. Die finden Sie hier. Im vollständigen Artikel wartet außerdem noch Krypto-Steuer-Wissen zum Thema Gewinnermittlung: Unterschiedliche Methoden bei zeitlich gestaffelten Kryptoinvestments, Airdrops: Gratis, nicht umsonst, Kryptofinanzprodukte: Fiskalische Besonderheiten bei ETNs und ETFs und mehr auf Sie.
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Der Vorstandsvorsitzende und Mehrheitsinhaber der Herausgeberin Börsenmedien AG, Herr Bernd Förtsch, ist unmittelbar und mittelbar Positionen über die in der Publikation angesprochenen nachfolgenden Finanzinstrumente oder hierauf bezogene Derivate eingegangen, die von der durch die Publikation etwaig resultierenden Kursentwicklung profitieren können: Bitcoin, Ethereum.
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Der Vorstand der Herausgeberin Börsenmedien AG, Herr Leon Müller, ist unmittelbar und mittelbar Positionen über die in der Publikation angesprochenen nachfolgenden Finanzinstrumente oder hierauf bezogene Derivate eingegangen, die von der durch die Publikation etwaig resultierenden Kursentwicklung profitieren können: Bitcoin, Ethereum.
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