Das Amtsgericht München hatte in folgendem Fall zu entscheiden: Eine Autofahrerin touchierte beim Ausparken den hinter ihr geparkten Pkw leicht. Sie schaute nach, ob ein Schaden entstanden war und meinte, dass dies nicht der Fall war. Die Halterin des anderen Pkw war anderer Meinung und verlangte Schadensersatz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden in Höhe von 986 Euro.
Die Versicherungsnehmerin wollte allerdings in der Versicherung nicht höhergestuft werden und beauftragte einen Sachverständigen mit einem Gutachten. Das Gutachten ergab, dass sie den Schaden an dem anderen Fahrzeug nicht verursacht hatte. Dafür verlangte sie die Übernahme der Kosten für das Gutachten von rund 1100 Euro. Die Versicherung lehnte das ab.
Das Gericht entschied: Die Versicherung muss die Gutachterkosten nicht bezahlen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung habe ein Regulierungsermessen, so das Gericht. Dabei könne sie selbst entscheiden, ob sie den Unfallschaden des Unfallgegners zahle oder nicht. Da sie nach dem Gesetz unmittelbar gegenüber dem Unfallgegner hafte, dürfe sie dies auch selbstständig entscheiden. Nur weil ihr Versicherungsnehmer meine, dass kein Schadensersatz gezahlt werden müsse, müsse sie die Regulierung nicht verweigern. Entscheidend sei der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung (AZ: 331 C 13.903/12).
Das Urteil passt zur allgemeinen Rechtsprechung, wie das Verbraucherportal "test.de" berichtet. Denn die Versicherer haben viel Ermessensspielraum. Der Grund: Die Kfz-Haftpflichtpolice ist vorgeschrieben. Daher können Geschädigte sich direkt an den Versicherer wenden, statt vom Fahrer Schadenersatz zu verlangen. Da die Gesellschaft selbst betroffen ist, darf sie auch entscheiden (Bundesgerichtshof, Az. IVa ZR 25/80). Es reicht, wenn der Versicherer Anhaltspunkte für die Mitschuld des Kunden hat. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm stand im Polizeibericht, der Fahrer habe beim Abbiegen ein Auto übersehen. Der Mann stritt das ab: Der andere habe ihn beim Abbiegen überholt und gerammt. Trotzdem durfte der Versicherer zahlen (Az. 20 W 28/05).