Die ab 2025 geplante Grundsteuerreform beschäftigt Gerichte und Finanzverwaltung. Diese zwei Verfahren sind aktuell für Immobilieneigentümer wichtig

Verfahren beim Finanzgericht Köln:

Die Finanzrichter haben erstmals in einem Verfahren entschieden, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage eines Immobilieneigentümers richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung sei nicht zu beanstanden, befand das Finanzgericht Köln und wies die Klage ab. Begründung: Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Az. 4 K 2189/23).Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde aber zugelassen.

Verfahren beim Niedersächsischen Finanzgericht:

Die Finanzrichter werden bald über eine Klageverfahren gegen das Niedersächsischen Grundsteuergesetz entscheiden, das unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt wird. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat kürzlich bestätigt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen solle (Fundstelle: (Nds. Ministerialblatt Nr. 387 v. 4. September 2024) . Wer als vergleichbar Betroffener von dieser Ruhensanordnung profitieren möchte, muss gegen ergehende Grundsteuerbescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen. 

Der Hintergrund :

Ab 2025 ist Deutschland 35 Jahre nach der Wiedervereinigung in puncto Grundsteuer erneut geteilte Republik : Bewertungsvorschriften des neuen Bundesmodells gelten für Grundstücke in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern. Sachsen und Saarland haben ein modifiziertes Bundesmodell umgesetzt. Für einen davon abweichenden Sonderweg hat sich Baden-Württemberg entschieden. Im „Ländle“ wird nur der Grund und Boden des Grundbesitzes bewertet, nicht aber die aufstehenden Gebäude. Ein „vereinfachtes“ Grundsteuer-Bewertungsmodell wird dagegen künftig in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen praktiziert. 

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