ESSEN (dpa-AFX) - Der Energiekonzern RWE
Das Kohlesegment gehört bei RWE genauso wie das Geschäft mit Atomenergie nicht zum sogenannten Kerngeschäft, zu dem der Konzern die Bereiche Energiehandel, die Segmente Off- und Onshore von Wind und Solar sowie Wasser, Biomasse und Gas zählt. Enkraft hatte bereits im vergangenen Herbst gefordert, das Kohlegeschäft abzuspalten. In den vergangenen Tagen wurde die Forderung erneuert und auf die Tagesordnung der virtuellen Hauptversammlung am 28. April gesetzt, dort sollen dann die Aktionäre abstimmen. Enkraft hält nach eigenen Angaben 200 000 Inhaberaktien von RWE mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2,56 Euro je Aktie.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum Vorstand und Aufsichtsrat für eine baldige Abtrennung der Braunkohleaktivitäten bisher keinen plausiblen Plan ausgearbeitet und kommuniziert hätten, begründete Enkraft seine Forderung. Das Segment Kohle- und Kernenergie sei für RWE "nicht nur langfristig ökonomisch vernachlässigbar und ökologisch bedenklich". Sondern die Fortführung führe auch zur Unterbewertung der Gesellschaft am Kapitalmarkt und "behindert den Fokus des Vorstands auf den Ausbau des Kerngeschäfts mit Erneuerbaren Energien".
Der RWE-Vorstand hält in seiner am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme nun dagegen: Durch eine Abspaltung würde keine Tonne CO2 eingespart, aber es entstünden erhebliche Unsicherheiten für die betroffenen Beschäftigten und Regionen. Unabhängig davon würde eine wirtschaftliche Separierung des Braunkohlegeschäfts im Sinne einer Abspaltung die Zustimmung der öffentlichen Hand und somit Einvernehmen erfordern. "Jeder Alleingang führt zu unkalkulierbaren Risiken für RWE und seine Aktionäre", hieß es am Dienstag.
Der Enkraft-Antrag ignoriere den Umstand des hochregulierten politisch relevanten Umfelds und fordere stattdessen eine einseitige unternehmerische Vorfestlegung, die politische und gesamtgesellschaftliche Interessen ausblende und damit alternative Lösungsmöglichkeiten unmöglich mache. Eine Separierung der Braunkohlesparte ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Angaben von RWE nur mit Zustimmung des Bundes beziehungsweise des Landes NRW möglich./lew/jcf/he
Quelle: dpa-Afx