MÜNCHEN (dpa-AFX) - Hartz-IV-Empfänger werden nach Berechnungen des Vergleichsportals Check24 auch nach Erhöhung der Regelsätze zum 1. Januar 2021 nicht genug Geld zur Deckung der Stromkosten erhalten. Ein Alleinlebender mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden müsse in der Grundversorgung durchschnittlich 47,50 Euro im Monat zahlen. Im Hartz-IV-Regelsatz seien für 2021 aber nur monatlich 38,32 Euro für Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung vorgesehen, heißt es in der Check24-Analyse, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Aufs Jahr gerechnet fehlten dem Hartz-IV-Bezieher damit 110 Euro.
Sozialverbände und Verbraucherschützer kritisieren seit langem, dass in den Hartz-IV-Sätzen der Anteil für Strom nicht ausreiche. Die Betroffenen seien wegen der knappen Sätze häufig nicht in der Lage, die hohen Stromkosten durch Einsparungen an anderer Stelle auszugleichen, hatte eine Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW bemängelt. Die Sätze müssten sich stärker am tatsächlichen Strombedarf orientieren.
"Die Lücke zwischen Energiepauschale und den tatsächlichen Stromkosten für Hartz-IV-Empfänger ist nochmals größer als im Vorjahr", sagte Lasse Schmid, Geschäftsführer Energie bei Check24. Die anhaltenden Rekordpreise für Strom würden durch die Erhöhung des ALG-II-Regelsatzes nicht ausgeglichen.
Die Hartz-IV-Regelsätze steigen zum Jahreswechsel leicht. Ein alleinstehender Erwachsener bekommt künftig 446 Euro im Monat - 14 Euro mehr als bisher. Der Satz für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren steigt um 45 Euro auf 373 Euro, der für Kinder bis fünf Jahre um 33 auf dann 283 Euro. Für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren ist mit monatlich 309 Euro ein Plus von einem Euro vorgesehen.
Strom in der Grundversorgung ist in der Regel besonders teuer. Mehr als ein Drittel der Haushaltskunden hatte im vergangenen Jahr noch einen solchen Vertrag. Durch einen Wechsel des Anbieters lasse sich oftmals Geld sparen, hatte die Bundesnetzagentur noch im vergangenen Monat betont. Verbraucherschützer beklagen allerdings, dass Stromkunden mit einem Schufa-Eintrag der Wechsel zu einem günstigeren Lieferanten oft verwehrt werde.
Ein solcher Wechsel kann auch Tücken haben. Das Bundessozialgericht hatte im Oktober entschieden, dass Jobcenter die Wechselprämie eines Stromanbieters beim Arbeitslosengeld anrechnen dürfen. In dem Fall aus Nordrhein-Westfalen hatte ein Paar geklagt, das einen Sofortbonus in Höhe von 242 Euro bekommen hatte. Das Jobcenter hatte daraufhin die Leistungen um 91 Euro gekürzt. Mit dem Sofortbonus, der gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit gezahlt werde, erziele man Einkommen, das zu berücksichtigen sei, entschieden die Richter./hff/DP/zb
Quelle: dpa-Afx